Da ist man so gütig und hängt sein fotogenes Konterfei zwecks Omnipräsenz und Observations-Permanenz an beiden Pinnwänden im Arbeitszimmer auf – sofort begeht Frau R. aus L. in B. Ikonoklasmus der allerschändlichsten Sorte:
In Anbetracht dieser schimpflichen Tat, werte Frau R., erlaube ich mir – in aller Freundschaft und der mir höchst eigenen Sanftheit und nur ganz indirekt drohend – auf das Folgende hinzuweisen:
In Anbetracht dieser schimpflichen Tat, werte Frau R., erlaube ich mir – in aller Freundschaft und der mir höchst eigenen Sanftheit und nur ganz indirekt drohend – auf das Folgende hinzuweisen:
§ 304 StGB
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände, […] die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder […] Gegenstände der Kunst, […] welche […] öffentlich aufgestellt sind […], beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Meine Antwort und somit ein wahres Kunstwerk, erhalten Sie per Mail Herr O.!
ReplyDeleteMfG~