Wednesday, March 24, 2010

Ein Bildersturm

Da ist man so gütig und hängt sein fotogenes Konterfei zwecks Omnipräsenz und Observations-Permanenz an beiden Pinnwänden im Arbeitszimmer auf – sofort begeht Frau R. aus L. in B. Ikonoklasmus der allerschändlichsten Sorte:



In Anbetracht dieser schimpflichen Tat, werte Frau R., erlaube ich mir – in aller Freundschaft und der mir höchst eigenen Sanftheit und nur ganz indirekt drohend – auf das Folgende hinzuweisen:
§ 304 StGB
Gemeinschädliche Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände, […] die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder […] Gegenstände der Kunst, […] welche […] öffentlich aufgestellt sind […], beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

1 comment:

  1. Frau R. aus L. in B.March 24, 2010 at 9:24 PM

    Meine Antwort und somit ein wahres Kunstwerk, erhalten Sie per Mail Herr O.!

    MfG~

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