Der Blick über den Tellerrand schärft den Blick für die eigene Rechtsordnung. Hierzulande lernt man beispielsweise schon im ersten Semester Jura, dass Schweigen keine Willenserklärung und erst recht keine Zustimmung darstellt. Ganz im Gegensatz dazu folgendes arabisches Sprichwort, das ich heute entdeckt habe:
Inwieweit dies in den Rechtsordnungen arabischer Länder auch rechtliche Geltung hat, weiss ich nicht. Aber die Existenz des Sprichworts spricht bereits für sich.".السكوت أخو الرضا"(Das Schweigen ist der Bruder der Einwilligung.)
ich dachte, dass schweigen durchaus als willenserklärung durchgehen kann (konkludentes verhalten und so...). zumindest sagte das der typ, bei dem ich bürgerliches recht damals im zweiten semester gehört habe... bin jetzt verwirrt :(
ReplyDeleteich habe beim schreiben des posts die juristische eigen(un-)art unterdrückt, jeder aussage das wort 'grundsätzlich' hinzuzufügen.
ReplyDeletewovon du sprichst, ist das beredte schweigen, dem eine erklärungswirkung qua vorheriger vereinbarung zugeschrieben wird. auch kennst du bestimmt das im handelsrecht geltende schweigen auf ein kaufmännisches bestätigungsschreiben.
aber das sind ausnahmen. vom grundsatz.