"Denn was will der Verteidiger erreichen? Will er überzeugend wirken - oder will er (Kudlich/Oberhof [JA 2006, 465] haben das einmal als 'Horroszenario' gezeichnet) 'durch ein nicht endendes Abschlussplädoyer vor Erlass eines erstinstanzlichen Urteils den Eintritt der doppelten Verjährung nach § 78c III StGB herbei ... führen'?"
(Heghmanns/Scheffler-Scheffler, Handbuch zum Strafverfahren, 1. Aufl. 2008, Kap VII Rz 1080)
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